Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infinigate AG
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden AGB liegen allen Verträgen, Absprachen, Lieferungen und Leistungen der Firma Infinigate AG (im Folgenden: Infinigate) mit Dritten bzw. an Dritte (im Folgenden: Vertragspartner) zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von Infinigate widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit Infinigate. Die Annahme der Leistungen durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung der AGB von Infinigate unter Verzicht auf die AGB des Vertragspartners. Die AGB des Partners finden keine Anwendung, auch dann, wenn Infinigate nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn Infinigate sie schriftlich anerkannt hat, ergänzend gelten dann die AGB von Infinigate. Bei der Verwendung dieser AGB gegenüber Unternehmen genügt zur Einbeziehung in einen Vertrag jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung. Die Erfordernisse des § 305 II und III BGB müssen nicht erfüllt sein. Für die Inhaltskontrolle gilt alleine § 307 BGB und § 310 I 2 BGB, die §§ 308, 309 BGB gelten nicht.
1.2 Alle Bestellungen, Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Infinigate bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Infinigate. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
2. Vertragsschluss
2.1 In Werbematerialien oder Websites enthaltene Angaben von Infinigate sind freibleibend und können zeitlich begrenzt werden. Sie stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von Infinigate zustande. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertragspartner ein speziell im Einzelfall unterbreitetes Angebot von Infinigate annimmt.
3. Liefertermine und Fristen, Leistungsstörungen
3.1 Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von Infinigate im Einzelfall schriftlich als Fixtermine bestätigt worden sind. Die Einhaltung eines jeden Liefertermins oder einer Frist durch Infinigate setzt voraus, dass Infinigate sämtliche vom der Vertragspartner zu beschaffenden Informationen und gegebenenfalls Genehmigungen rechtzeitig zugehen. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Ereignisse, die von Infinigate nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist entsprechend.
3.2 Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Vertragspartner übergegangen bzw. das bestellte Produkt/Leistung abgenommen ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Produktes/Leistung auf die den Transport durchzuführende Person oder Einrichtung über. Dies gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel von Infinigate, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
3.3 Wird ein Liefertermin oder eine Frist um mehr als 6 Wochen überschritten und ist eine vom Vertragspartner danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten von Infinigate vorliegt.
3.4 Infinigate ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Infinigate berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Vertragspartners gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Weder eine solche Versicherung, noch eine etwa vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Infinigate haben einen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäß Ziffer 3.2.
3.6 Unvorhergesehene Ereignisse (wie z.B. höhere Gewalt, Unruhen, Transportverzögerungen, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse) entbinden Infinigate für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern sie länger als sechs Wochen, ist Infinigate berechtigt vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufer sind in diesem Fall ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
4. Software
4.1 Ist Vertragsgegenstand die Überlassung von Software, so gewährt Infinigate dem Vertragspartner ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die erworbene Infinigate- oder Fremdsoftware zum internen Gebrauch zu nutzen. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf eine ordnungsgemäße Nutzung für den bestimmungsgemäßen Zweck. Gleiches gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen. Im Falle einer befristeten Überlassung enden diese Rechte nach Ablauf der Frist. Alle sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich nachträglicher Ergänzungen bleiben bei Infinigate bzw. dem jeweiligen Softwarehersteller. Bei Links in Software gilt § 69 d Urheberrechtsgesetz. Vor einer Dekompilierung fordert der Vertragspartner die erforderlichen Informationen zuerst beim Anbieter und dann ggf. bei Infinigate an.
4.2 Infinigate kann seine Softwareprodukte jederzeit aktualisieren oder überarbeiten. Nimmt der Vertragspartner entsprechende Aktualisierungen nicht in Anspruch, so kann er sich nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser Mangel durch eine angebotene Programmaktualisierung hätte beseitigt werden können.
4.3 Setzt der Vertragspartner nach ausdrücklichem Hinweis von Infinigate auf mögliche Risiken Testversionen von Software (Betaversionen, Pilotversionen o.ä.) ein, so geschieht dies auf sein eigenes Risiko. Bei solchen Versionen können Fehlfunktionen und Datenverluste auftreten, was der Vertragspartner akzeptiert. Infinigate übernimmt für derartige Produkte weder Gewährleistung noch sonstige Haftung gleich welcher Art.
4.4 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation sowie etwaige Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von Infinigate Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit Infinigate.
4.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den im Original enthaltenen besonderen Hinweis auf Urheberrechtsschutz und andere Rechtsvorbehalte auf anzufertigenden Kopien ebenfalls anzubringen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen und gegebenenfalls gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Nachbestellungen des Vertragspartners sind diese Preise nicht verbindlich. Preisangaben sind in der Regel Nettopreise frei Versandstelle zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden Reise- und Übernachtungskosten.
5.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen an Infinigate ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.
5.3 Alle Forderungen von Infinigate einschließlich derjenigen, für die Wechsel akzeptiert oder für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn ein Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig über längere Zeit einzelne Geschäftsbedingungen von Infinigate bei der Geschäftsabwicklung nicht einhält oder Infinigate nach Beginn der Geschäftsbeziehung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners bekannt wird. Darüber hinaus ist in diesen Fällen Infinigate berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen besondere Sicherheitsleistung zu erbringen. Sind Vorauszahlungen oder besondere Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertragspartner nicht erbracht, kann Infinigate vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesem Falle ausgeschlossen. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen eines Mangels kann der Vertragspartner Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-recht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.
6. Rücktritt
6.1 Ein generelles Rücktrittsrecht besteht nicht. Gestattet Infinigate dennoch auf Wunsch des Vertragspartners einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne dazu verpflichtet zu sein, ist ein angemessener Betrag als Aufwandsentschädigung vom Vertragspartner zu tragen, der von Infinigate gesondert in Rechnung gestellt wird.
6.2 Tritt der Vertragspartner vor der Installation von Systemen wirksam zurück, so ist für bis dahin anfallende Arbeiten eine Rücktrittspauschale in Höhe von 5% des Warenwertes zuzüglich ein Entgelt für konkret angefallene Dienstleistungen von Infinigate (wie Programmierung, Konfiguration etc.) zu bezahlen.
6.3 Werden Systeme von Infinigate nach einer vorher vereinbarten Probestellung zurückgenommen, so sind neben den Transportkosten ein pauschaler Betrag in Höhe von 125,00 € zzgl. MwSt. bei einem Auftragswert in Höhe bis netto 7.500,00 € und in Höhe von 375,00 € zzgl. MwSt. bei einem höheren Auftragswert zu bezahlen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Infinigate behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen vor. Weiterhin behält sich Infinigate das Eigentum vor, bis zur Erfüllung aller ihrer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner. Infinigate ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, § 449 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen von Infinigate, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses einem Vertragspartner überlassen werden, dürfen weder anderweitig benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
7.2 Jede Verarbeitung der von Infinigate gelieferten Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt für Infinigate, ohne dass Infinigate daraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindungen von im Eigentum von Infinigate stehenden Produkten mit anderen Waren steht Infinigate das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte von Infinigate. Der Vertragspartner wird die im Allein- oder Miteigentum von Infinigate stehenden Vorbehaltsprodukte für Infinigate mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
7.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Vertragspartners gestattet. Andere, die Rechte von Infinigate gefährdende Verfügungen (insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen) sind unzulässig.
7.4 Die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit Vorbehaltsprodukten zustehenden Forderungen tritt dieser schon jetzt zur Sicherheit an Infinigate ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, gegebenenfalls auch nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche aus dem Kaufpreis daraus ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteiles von Infinigate an dem Vorbehaltsprodukt entsprechen. Der Vertragspartner ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Infinigate kann den Abnehmern des Vertragspartners die Abtretung jederzeit anzeigen.
7.5 Der Vertragspartner wird Infinigate jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an Infinigate abgetreten sind, erteilen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsprodukte wird der Vertragspartner auf das Eigentum von Infinigate hinweisen und Infinigate unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner.
7.6 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist Infinigate jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Ausübung dieses Rechtes durch Infinigate gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag oder Kündigung, wenn Infinigate dieses ausdrücklich mitteilt.
7.7 Infinigate wird die Sicherheiten auf Wunsch des Vertragspartners insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Abnahme
8.1 Im Falle von Werkverträgen erfolgt die Abnahme durch den Vertragspartner durch die Nutzungsaufnahme, nachdem er das Produkt zuvor innerhalb angemessener Frist testen konnte. Als angemessene Frist werden in der Regel bei Softwareprodukten sieben Werktage angesehen.
9. Gewährleistung
9.1 Infinigate gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern, soweit von Infinigate hergestellt und geschuldet, sind. Im Falle von Software gewährleistet Infinigate, dass diese mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich.
Im Falle der Erbringung von Support-Leistungen handelt es sich um einzelne Dienstleistungen und nicht Werkverträge, so dass Infinigate keinen Erfolg schuldet. Infinigate erbringt den Support nach den Vorgaben des Produktherstellers und den Daten und Angaben des Anwenders, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit haftet. Die Beweislast für eine Mangelhaftigkeit obliegt dem Anwender und Support-Nehmer. Das Störungsmanagement umfasst keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflegesoftware in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen dieser durch den Kunden oder Dritten stehen. Weitergehende Leistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Infinigate nimmt die Störungsmeldungen und Anfragen der Kunden auf und versucht diese unmittelbar zu beantworten oder auf die Dokumentation oder sonstige Hilfen zu verweisen. Soweit eine Bearbeitung zeitnah nicht möglich sein sollte, wird der Kunde informiert und eine andere Lösung gesucht. Weitergehende Rechte oder Pflichten hieraus bestehen nicht. Über einen Support im Einzelfall hinausgehende Leitungen sind nicht geschuldet und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Vergütungsregelung, insbesondere bei zusätzlichen Einsätzen vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt und gilt nicht für Folgefehler, Mängel der gelieferten Software und/oder Systemeingriffe und deren Folgemängel.
9.2 Offensichtliche Mängel oder fehlende zugesicherte Eigenschaften muss der Vertragspartner unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Übernahme der Ware, detailliert schriftlich rügen, auf § 377 HGB wird verwiesen. Der Vertragspartner muss die Ware bei Übernahme sorgfältig untersuchen und prüfen. Danach ist Infinigate von der Gewährleistung frei.
9.3 Im Falle der gesetzlichen Gewährleistung schuldet Infinigate zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach freier Wahl von Infinigate entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz gelten machen. Der Vertragspartner übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich seiner gesetzlichen Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von 14 Tagen aus. Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird Infinigate berichtigen und zwar nach ihrer Wahl und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Vertragspartner eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen oder Rücktritt vornehmen.
Die im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Infinigate bei dem Vertragspartner ausgebauten und ersetzten Teile gehen wieder in das Eigentum der Infinigate über, sofern es sich nicht um ein Vorbehaltsprodukt im Sinne von Ziffer 7.2 handelt.
9.4 Der Vertragspartner gewährt Infinigate die zur Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Vertragspartner diese Mitwirkung, ist Infinigate von der Gewährleistungsverpflichtung befreit.
9.5 Im Falle der Überlassung von Software ist das Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 542 BGB wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.
9.6 Alle Gewährleistungsverpflichtungen von Infinigate für gelieferte Produkte erlöschen, wenn ohne Genehmigung von Infinigate daran Eingriffe, Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Auch für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung der Produkte nach Gefahrenübergang zurückzuführen sind, übernimmt Infinigate keine Gewährleistung.
9.7 Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungszeit. Für die Gewährleistungsfristen ist die jeweils konkret gelieferte Leistung maßgeblich, auch wenn es sich dabei um eine Teillieferung handelt. Ansprüche wegen sach- oder Rechtsmängel verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
10. Schadensersatzansprüche
10.1 Gegen Infinigate gerichtete Schadensersatzansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Infinigate oder ein Erfüllungs- oder Handlungsgehilfe von Infinigate den Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln herbeigeführt hat, wenn der Schaden auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückgeht oder wenn der Schaden auf die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht zurückgeht. Im Falle der fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den in der Regel voraussehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Die Haftung von Infinigate für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsgegenstandes typischerweise gerechnet werden muss, insgesamt höchstens auf 10% des Rechnungsbetrages, bei Dauerschuldverhältnissen des Jahresentgelts. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Infinigate.
10.3 Infinigate haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Infinigate deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Vertragspartner sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Ziffer 10.2 gilt entsprechend.
10.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Infinigate den Eintritt eines Schadensereignisses unverzüglich mitzuteilen.
11. Haftungsfreistellungen
11.1 Sollte ein von Infinigate hergestelltes Produkt Rechte Dritter verletzen, so stellt Infinigate den Vertragspartner von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers im nachfolgenden Umfang frei. Infinigate übernimmt dem Vertragspartner gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragspartner Infinigate unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung, schriftlich hierüber benachrichtigt und zudem Infinigate schriftlich zur Durchführung aller Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ermächtigt bzw. das prozessuale Vorgehen mit Infinigate abstimmt.
11.2 Sind gegen den Vertragspartner Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann Infinigate auf seine Kosten das betroffene Produkt in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Wahlweise kann Infinigate zudem das Produkt zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines dem Alter des Produktes angemessenen Minderungsbetrages erstatten oder das Nutzungsrecht erwerben.
11.3 Infinigate ist von allen Verpflichtungen nach Ziffern 11.1 und 11.2 freigestellt, falls die Ansprüche Dritter auf vom Vertragspartner bereitgestellten Kundenprogrammen oder Daten basieren oder darauf beruhen, dass das Produkt nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter andere als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird.
11.4 Aufträge nach vom Vertragspartner überlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben des Vertragspartners werden von Infinigate ohne Prüfung einer eventuellen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Sofern durch eine solche Auftragsdurchführung Eingriffe in fremde Rechte erfolgen sollten, die auf Anweisungen/Vorgaben des Vertragspartners zurückgehen, haftet dafür ausschließlich der Vertragspartner. Er hat insoweit Infinigate von allen Schäden/Forderungen Dritter freizustellen, insbesondere soweit sie in diesem Zusammenhang von Dritten gegen Infinigate geltend gemacht werden.
11.5 Weitergehende Verpflichtungen von Infinigate bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter bestehen nicht.
12. Sonstiges
12.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus einem Vertrag mit Infinigate abzutreten, zu verpfänden oder sonst wie mit Rechten Dritter zu belasten, es sei denn, Infinigate gibt einer solchen Maßnahme ihre vorherige schriftliche Zustimmung.
12.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam. Unabhängig vom Erfüllungsort gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.3 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist Erfüllungsort und – soweit wirksam vereinbar – Gerichtsstand München. Infinigate kann den Vertragspartner auch an dessen Sitz verklagen.
12.4 Sämtliche von oder an Infinigate gelieferte Produkte, Serviceleistungen, Technologien, Materialien, Tools sowie technischen Daten können den Ausfuhrkontrollvorschriften der USA oder den Handelsgesetzen anderer Länder unterliegen. Die Vertragspartner und Infinigate verpflichten sich, sämtliche Ausfuhrkontrollvorschriften einzuhalten und erkennen ihre Verantwortlichkeit an, die entsprechenden Genehmigungen einzuholen, soweit diese für den Export, Re-Export und den Import erforderlich sind. Die Vertragspartner und Infinigate verpflichten sich, keine Exporte oder Re-Exporte an Unternehmen durchzuführen, die sich auf den aktuellen U.S. Exportkontrolllisten befinden oder an Länder, über die ein U.S. Embargo verhängt wurde oder die Antiterrorkontrollen gemäß den U.S. Exportgesetzen unterworfen sind. Die Vertragspartner und Infinigate erkennen an, dass die Produkte, Serviceleistungen, Technologien, Materialien, Tools oder technischen Daten nicht für eine Nutzung für Raketen oder atomare, chemische oder biologische Waffen verwendet oder angeboten werden dürfen.
Der Vertragspartner wird zudem für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solcher der USA. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Vertragspartner anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Vertragspartner wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit ausdrücklich anderes vereinbart.
12.5 Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssen Betroffene über die Speicherung personenbezogener Daten informiert werden. Dies gilt als Information des Vertragspartners, dass im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung der Verträge die Namen und die Anschrift der Vertragspartner gespeichert werden sowie alle zur vertragsgemäßen Abwicklung erforderlichen Daten. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist werden diese Daten wieder gelöscht. Weitere Informationen sind bei Infinigate erhältlich. Soweit Infinigate auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird sie ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiterin tätig (§ 11 Abs. 5 BDSG) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Infinigate wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details können schriftlich vereinbart werden, soweit nach dem BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig.
Oberhaching, Januar 2008